Verfassungsblog ()

Juridifizierung von Symbolpolitik

  • Thomas Feltes

Journal volume & issue
no. 2366-7044

Abstract

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Am 14. August veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Beschluss, der eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine nicht zur Entscheidung zuließ (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2020 – 1 BvR 2067/17, 1 BvR 424/18, 1 BvR 423/18). Damit bestätigte die Kammer, dass die Mitglieder nicht verbotener Chapter eines Vereins Kennzeichen eines verbotenen Chapters wie die Kutte oder eine Tätowierung nicht mehr tragen dürfen. Der Kern der Begründung des BVerfG: Wenn ein legaler Verein das Logo eines verbotenen Vereins benutze, identifiziert er sich auch mit dessen strafbaren Aktivitäten. Bei näherer Betrachtung erweist sich die Begründung als realitätsfremd und nicht stichhaltig.

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