Der „tote Winkel“ des Rechtsschutzes
Abstract
Nach dem großen Echo rund um die Entscheidung des Wahlausschusses und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, ging auch der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Sachsen schnell über die Agentur-Ticker. Danach muss die AfD-Liste auch für die Plätze 19 bis 30 zugelassen werden. Wenig Beachtung fand dabei der bemerkenswerte Inhalt der Entscheidung: Die Richter deuteten an, dass sie das geltende sächsische Wahlrecht, das insoweit mit dem gesamtdeutschen Wahlrecht übereinstimmt, in Bezug auf den Rechtsschutz vor der Wahl für verfassungswidrig halten. Sie hätten dabei aber durchaus noch einen Schritt weitergehen können.