Monitor Versorgungsforschung (Jun 2024)

„Nicht totmachen“ – Demenz, Sterben, Sterbenwollen

  • Dipl.-Soz. Maren Ewald BA

DOI
https://doi.org/10.24945/MVF.03.24.1866-0533.2620
Journal volume & issue
Vol. 2024, no. 03
pp. 38 – 40

Abstract

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2020 wurde das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe in Deutschland für verfassungswidrig erklärt. Das Recht auf Leben schließe auch die Freiheit ein, sich dieses zu nehmen und dabei auf freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen, argumentierte das Bundesverfassungsgericht damals. Es wurde jedoch versäumt, im gleichen Zug einen eindeutigen Rechtsrahmen für Ärztinnen und Ärzte auszuarbeiten – was zur Folge hat, dass sich der assistierte Suizid seit diesem Tag in einer rechtlichen Grauzone befindet (1). Diskutiert wird dabei nicht über die aktive Sterbehilfe, diese ist in Deutschland weiterhin untersagt. Grundsätzlich nicht verboten sind hingegen die passive Sterbehilfe – der Verzicht, der Abbruch oder die Reduzierung eingeleiteter lebensverlängernder Maßnahmen – die indirekte Sterbehilfe –, in deren Rahmen Medikamente eingesetzt werden, die eine verminderte oder aufgehobene Bewusstseinslage zur Folge haben – sowie der assistierte Suizid – bei dem ein tödliches Mittel zwar beschafft oder bereitgestellt wird, aber, in Abgrenzung von der aktiven Sterbehilfe, von den Patient:innen selbst eingenommen werden muss.

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