Raumforschung und Raumordnung (Mar 1990)
Mögliche naturraumspezifische Entwicklungsziele bei einer Fortschreibung des bayerischen Landesentwicklungsprogramms
Abstract
Die Notwendigkeit, naturraumspezifische Ziele im Landesentwicklungsprogramm (LEP) festzulegen, läßt sich aus den Naturschutzgesetzen des Bundes und des Landes ableiten. Naturraumbezogene Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege enthielt das bayerische LEP 1976 insbesondere in seinen regionalen Teilen. Bei der Fortschreibung 1984 entfielen die regionalen Teile. Die Möglichkeit, wieder naturraumspezifische Ziele bei einer weiteren Fortführung des LEP festzulegen, hängt vorrangig davon ab, ob die Rahmenbedingungen, die der Fortschreibung 1984 zugrunde lagen, geändert werden können. Die Festlegung naturraumspezifischer Entwicklungsziele setzt insbesondere voraus, daß die Abstraktionsebene des LEP 1984 mit der Zielsetzung verlassen wird, den regionalen Planungsverbänden konkrete landschaftsbezogene Vorgaben zu machen. Dies könnte dazu führen, daß – für die einzelnen Naturräume des Landes Grenzen für die Belastung durch bestimmte Nutzungsansprüche aufgezeigt werden, – dort, wo sich Nutzungsansprüche abzeichnen, die zu einer Denaturierung führen, Maßnahmen vorgesehen werden, die die gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder Werte des Landschaftsbildes möglichst gleichartig wieder ausgleichen oder ersetzen. Für naturraumbezogene Aussagen bei der Fortschreibung des LEP liegen Vorarbeiten der Naturschutzverwaltung insbesondere mit der Biotopkartierung, mit dem Arten- und Biotopschutzprogramm und mit dem Landschaftspflegekonzept vor. Diese Vorarbeiten müßten über eine Fortschreibung des Landschaftsprogramms in das LEP integriert werden.