Zbornik Radova Pravnog Fakulteta u Splitu (Jan 2007)

CICERO UND NEGLEGENTIA

  • Mirela Šarac,
  • Zdravko Lučić

Journal volume & issue
Vol. 44, no. 2
pp. 283 – 297

Abstract

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Das Thema dieses Artikels ist die berühmte Stelle aus der Ciceros Rede pro Sexto Roscio Amerino 38-39. 111-113. Der ganze Abschnitt mit den §§ 111-114 ist höchst aufschlußreich und wichtig für die Auffassung vom Mandat, besonders für die Frage der Haftung des Mandatars. Dort schildert Cicero die enge Verknüpfung von fides, amicitia und mandatum. Die Verletzung der Pflichten aus einem Mandat bezeichnet er als eine turpis culpa, weil sie duas res sanctissimas violat, amicitiam et fidem. Der vielumstrittene Cicero-Passus ist mit verschiedenen Interpretationsversuchen verknüpft. Aufgrund des Textes nimmt die ältere Literatur eine allgemeine Diligenzhaftung zur Zeit Ciceros an, während die neuere Romanistik betont, daß dem Text keine übertriebene juristische Bedeutung einzuräumen ist. Cicero sagt: der Mandatar haftet nicht nur wegen exzessiver Arglist, sondern auch für neglegentia. Während die klassische Jurisprudenz im Mandat nur eine dolus-Haftung vorsah, machte das System der veteres den Beauftragten für jede Nachlässigkeit haftbar. Ganz im Sinne seiner alten Lehrer und der Maiores bedeutet neglegentia für Cicero nicht nur die Nichtausführung, sondern auch die Fahrlässigkeit, die unbedingt strafrechtlich verfolgt werden muss. Ciceros Meinung nach verpflichtet ein Auftrag zur höchstmöglichen Sorgfalt, weil dann das Naturrecht der societas vitae gilt. Obwohl die etwas unklaren Äusserungen Ciceros keine unmittelbare Gleichstellung zwischen der Rechtslage seiner Zeit und der Spätklassik zulassen, weist ihre Häufigkeit darauf hin, daß die spätklassische Rechtslage eine frühe Basis hatte.

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