Ein Recht auf Rehabilitation für Folteropfer oder: Wenn der EuGH die Flüchtlingseigen­schaft vergisst
Abstract
Schwer kranke Drittstaatsangehörige erhalten nur dann Schutz vor Abschiebung, wenn sie mangels medizinischer Behandlung im Heimatstaat eines qualvollen Todes sterben würden. Diese Linie hat der EGMR mittlerweile zwar etwas gelockert, aber subsidiären Schutz gibt es auf dieser Basis jedenfalls nicht. Jetzt hat der EuGH seine Rechtsprechung aktualisiert und für Folteropfer, die an schweren psychischen Folgeschäden leiden und in ihrem Heimatstaat keine adäquate Behandlung erhalten können, die Anforderungen an die Verfügbarkeit medizinischer Behandlung im Herkunftsstaat herabgesetzt. Doch so richtig glücklich macht auch dieses Urteil nicht.