Verfassungsblog ()

Es geht auch ohne Seehofer: Wie die Bundeskanzlerin für eine Entlassung des Verfassungs­schutz­präsidenten sorgen kann

  • Christoph Schönberger

Journal volume & issue
no. 2366-7044

Abstract

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Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist Bundesbeamter des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe B 9. Als solcher ist er politischer Beamter, den der Bundespräsident jederzeit gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 3 BBG in den einstweiligen Ruhestand versetzen kann. Rechtlich entscheidender Akteur ist also eine Person, die in der öffentlichen Diskussion über den Fall Maaßen noch überhaupt keine Rolle gespielt hat: der Bundespräsident.

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