Aufmerksame Einsicht in die kirchliche Gesetzgebung der ersten Jahrhunderte erlaubt festzustellen, dass in der Sorge um Kirchegute sich bei der Hilfe entsprechender Verordnungen bemuhte, all diese Situationen zu verhindern oder solche vorauszusehen, die die Ordnung und darmit regelrechte Entwicklung der Kirchengemeinden anreissen konnten.