Monitor Versorgungsforschung (Aug 2023)
Wer Gesundheitsregionen will, muss neu denken
Abstract
Seitdem durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) im Jahre 2015 aus § 140 a SGB V zur „Integrierten Versorgung“ der § 140 a zur „Besonderen Versorgung“ und dabei auch der damals existente § 140 b ganz gestrichen wurde, stützen sich alle regionalen, populationsbezogenen Versorgungskonzepte auf die Selektivvertragsmöglichkeit des neuen § 140 a. Dennoch fehlt eine brauchbare Rechtsgrundlage, da eine umfassende Regionalversorgung weit über einen Selektivvertrag hinausgeht; es dafür eigentlich so etwas wie regionale Kollektivverträge geben müsste – nur existieren die bisher nicht. Mit dem vorliegenden Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für einen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) macht die Politik mit der Neuschaffung besagten Paragrafens quasi eine Volte rück- und vorwärts zugleich, indem – so das Vorwort – die „regional vernetzte, kooperative Gesundheitsversorgung gestärkt“ und „neue Möglichkeiten für Kommunen und Krankenkassen, Gesundheitsregionen zu bilden, eröffnet“ werden, die zudem „Schnittstellen überwinden“ sollen. Zumindest dann, wenn das, was im Referentenentwurf so visionär wie richtig steht, die anstehenden Anhörungen und den Gesetzbildungsprozess übersteht.
Keywords