Mit Europarecht gegen die amerikanischen und britischen Abhöraktionen? Teil 2: GCHQ
Abstract
Anders als bei den USA erscheint im Fall des britischen Geheimdienstes GCHQ der Konnex zum Europarecht nicht sonderlich fernliegend. Großbritannien ist seit 1973 Mitglied der EWG bzw. heute der EU. Die verdeckte, systematische, großflächige und anlasslose Sammlung von personenbezogenen Daten von Unionsbürgern durch einen Mitgliedstaat berührt Garantien, wie sie in Art. 8 Charta der Grundrechte sowie in Art. 16 AEUV und im geltenden Sekundärrecht niedergelegt sind. Dass hier Kerngewährleistungen des Unionsrechts berührt sind ergibt sich bereits aus folgender Testfrage: Würde man einen Beitrittskandidaten in die EU aufnehmen, der einen solchen Datenstaubsauger wie die GCHQ betreibt? Die Antwort ist ziemlich klar: Nein. Die Mitgliedschaft in der EU setzt das Einhalten bestimmter Grundrechtsschutz- und Rechtsstaatsstandards voraus.