Austrian Law Journal (Jun 2019)

Finanzielle Sanktionen bei Nichterfüllung von Urteilen des Gerichtshofs der EU : Die Europäische Kommission muss ihre Methode zur Berechnung von Pauschalbeträgen und Zwangsgeld anpassen

  • Waldemar Hummer

DOI
https://doi.org/10.25364/01.6:2019.1.4
Journal volume & issue
Vol. 6, no. 1
pp. 54 – 60

Abstract

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Gemäß Art 260 Abs 2 AEUV kann der Gerichtshof bei Nichtbefolgung eines verurteilenden Erkenntnisses finanzielle Sanktionen (Pauschalbeträge oder Zwangsgelder) verhängen, deren Berechnung nach feststehenden Kriterien zu erfolgen hat. Bei der Erstellung ihres Sanktionsvorschlags berücksichtigte die Kommission dabei stets – zusätzlich zur Schwere des Verstoßes und seiner Dauer – das Bruttoinlandsprodukt (BIP) des verurteilten Mitgliedstaates sowie die diesem im Rat der EU zugeteilten gewichteten Stimmrechte. Mit der Ersetzung des bisherigen Systems der Stimmenponderierung im Rat – für die Erreichung einer qualifizierten Mehrheit – durch das System der sogenannten „doppelten Mehrheit“ gemäß Art 3 des Protokolls (Nr 36) zum 1. April 2017 musste diese Berechnung aber angepasst werden, wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-93/17 feststellte. Er berücksichtigt nunmehr, anstelle der gewichteten Stimmen im Rat, die Anzahl der Sitze, die jedem Mitgliedstaat im Europäischen Parlament zugewiesen sind. Darüber hinaus kumuliert der Gerichtshof seit seinem Urteil in der Rechtssache C-304/02 – entgegen der bloß alternativen Formulierung „oder“ in Art 260 Abs 2 AEUV – den Pauschalbetrag mit dem Zwangsgeld.

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