Verfassungsblog (Feb 2024)
Das Bundeskriminalamt als überdimsensionierte Plattformpolizei - § 13 DDG-E bleibt bei der künftigen DSA-Zentralstellenaufgabe zu vage und plant mit zu vielen Stellen
Abstract
Das von der Bundesregierung vorgeschlagene Digitale-Dienste-Gesetz (DDG-E) soll im Bundestag bis zum März abschließend verhandelt werden und dann schon im April in Kraft treten. Ein wichtiger Aspekt des Gesetzentwurfs erhält bisher zu wenig Aufmerksamkeit: Was genau soll eigentlich das Bundeskriminalamt (BKA) nach § 13 DDG-E - der nationalen „Begleitgesetzgebung” zu Art. 18 Digital Services Act (DSA) - machen? Ist diese Rolle im gegenwärtigen Entwurf hinreichend abgesichert? Und bedarf es dafür wirklich - wie geplant - 450 Stellen?
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