Monitor Versorgungsforschung (Jun 2023)

Digitale Gesundheitskompetenz: Wie ist es um die Umsetzung des § 20k SGB V bestellt?

  • Prof. Dr. PH Viviane Scherenberg MPH ,
  • Melanie Preuß MA

DOI
https://doi.org/10.24945/MVF.03.23.1866-0533.2516
Journal volume & issue
Vol. 2023, no. 03
pp. 62 – 66

Abstract

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Mit der Einführung des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) im Jahr 2019 haben die gesetzlichen Krankenkassen (GKVn) mit dem § 20k SGB V den gesetzlichen Auftrag erhalten, ihren Versicherten „Leistungen zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Einsatzes digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren“ anzubieten. Mit dem Paragrafen wird das Ziel verfolgt, Kompetenzen zu vermitteln, die die Nutzung digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren ermöglichen. Alle zwei Jahre berichtet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpiBu) dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), wie und in welchem Umfang solche Maßnahmen umgesetzt wurden. Im ersten Bericht (Stichtag 31.12.2021) wurde deutlich, dass nur 26% der GKVn solche Leistungen erarbeitet bzw. eingekauft haben (SpiBu 2021: 10). Bereits im Jahr 2018 wurde im Rahmen des „Nationalen Aktionsplans Gesundheitskompetenz“ auf die enorme Bedeutung der Förderung der Medienkompetenz und der kritischen Urteilsfähigkeit der Bevölkerung im Umgang mit digitalen Gesundheitsinformationen hingewiesen (Schaeffer et al. 2018: 53). Dabei schließt die digitale Gesundheitskompetenz (dGK) das Wissen, die Motivation und die Kompetenzen von Menschen mit ein, relevante digitale Gesundheitsinformationen in unterschiedlicher Form zu finden, zu verstehen, zu beurteilen und anzuwenden, um Entscheidungen zur Krankheitsbewältigung, Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung zu treffen (Sørensen et al. 2012: 3). Zwar hat sich seit Beginn der Covid-19-Pandemie die Gesundheitskompetenz verbessert, indes fällt den Versicherten insbesondere die Beurteilung (74,9%) und die konkrete Anwendung von Gesundheitsinformationen (53,7%) schwer (Schaeffer et al. 2021: 22 ff.). Es stellt sich die zentrale Frage, inwiefern die GKVn die gesetzliche Verpflichtung bisher umgesetzt haben.

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