Verfassungsblog (Sep 2024)

Mit heißer Nadel gestricktes Polizeirecht

  • Johannes Siegel

DOI
https://doi.org/10.59704/1fda62ba0d8a05cc
Journal volume & issue
no. 2366-7044

Abstract

Read online

Die beabsichtigte Änderung im Bundespolizeigesetz (BPolG) hat im Nachgang zum Anschlag in Solingen bisher wenig Aufmerksamkeit erhalten, obwohl sie weitreichende Folgen hätte. Die Adressaten des § 22 Abs. 1b BPolG n.F. sind nämlich keine flüchtigen Straftäter:innen oder sich besonders verdächtig verhaltende Personen. Die Norm ermächtigt vielmehr dazu, jede Person, die sich in einem bestimmten Bereich aufhält, zu befragen, den Ausweis zu prüfen oder zu durchsuchen. Die Person muss dazu keinen Anlass geben. Mit der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich formulierten Reaktion auf islamistischen Terrorismus obliegt es damit letztlich allein dem Ermessen der Beamt:innen, wen es trifft - und birgt damit ein erhöhtes Diskriminierungspotential.

Keywords